Der Zahnarzt hat, um es noch einmal zu wiederholen, die Möglichkeit, Hyaluronsäure-Injektionen gemäß den Bestimmungen des Artikels L. 41411 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen (CSP) durchzuführen, der ihn insbesondere zu Eingriffen an den “an die Mundhöhle angrenzenden Geweben” ermächtigt.
Die Verwendung von Hyaluronsäure muss Teil eines “therapeutischen Konzepts” sein, genauer gesagt im Rahmen der “Behandlung einer oralen, pathologischen Erkrankung” und “im Bereich der Lippen und der Nasolabialfalte” durchgeführt werden.